F i n a n z r i c h t l i n i e
1. Grundsätze und Verantwortlichkeit1.1. Grundlagen
1.2. Verantwortlichkeit
1.3. Grundsätze für die Berichterstattung und Abrechnung
1.4. Revision
1.4.1. Aufgaben des Revisionsorgans:
1.5. Abwicklung des Bank- und Bargeldverkehrs
2. Einnahmen des Vereins2.1. Einnahmen
2.2. Beitragskassierung 2.2.1.Auf der Grundlage der Satzung ist durch den Schatzmeister oder einen beauftragten Vertreter die Beitragskassierung in festgelegter Höhe durchzuführen.2.2.2.Die monatlichen Beiträge sind in folgender Höhe festgelegt:
2.2.3. Die Aufnahmegebühr ist wie folgt gestaffelt:
Für Ehegatten und Kinder von Vereinsmitgliedern entfällt die Aufnahmegebühr. 2.2.4. Beiträge werden im ersten Monat jedes Quartals durch den Schatzmeister oder einen beauftragten Vertreter kassiert. 2.2.5. Die Beiträge sind spätestens bis zum Ende des ersten Monats jedes Quartals zu zahlen. Beiträge sind bringepflichtig. 2.2.6. Wer seine Beiträge nicht entsprechend o.a. Punkte zahlt und trotz Mahnung mit mehr als zwei Zahlungen im Rückstand liegt, kann entsprechend der Satzung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. 2.2.7. Die Höhe der Beiträge kann durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. 2.2.8. Bei triftigen Gründen (wie z.B. Wehrdienst oder Studium) kann, auf schriftlichen Antrag des Mitglieds, durch den Vorstand eine zeitlich befristete Befreiung von der Beitragszahlung und/oder der Ableistung der gemeinnützigen Arbeit gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass dieses Vereinsmitglied in dieser Zeit alle Mitgliedsrechte ruhen lässt und der Mitgliedsbeitrag für den Landesverband – SVBB – bezahlt wird. 2.3. Einnahmen durch Startgelder 2.3.1. Bei Ausrichtung von Wettkämpfen durch den Verein wird von anderen Vereinen ein Startgeld gefordert. a) Die Höhe des Startgeldes wird vom Vorstand festgelegt. 2.3.2. Bei öffentlichen Veranstaltungen wird durch den Vorstand über die Höhe des Eintrittsgeldes und anderer Gebühren beschlossen. 2.4. Ausgleichszahlungen und Wiedergutmachung 2.4.1. Leistet ein Mitglied nicht die in der Satzung festgelegte gemeinnützige Arbeit, so wird ein finanzieller Ausgleich je Stunde erhoben. Er beträgt für:
2.4.2. Bei Sachschäden oder Verlust von Eigentum des Vereins kann durch den Vorstand eine Wiedergutmachung zum Zeitwert bis zur Höhe des Neuwertes gefordert werden. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann auf der Grundlage der Satzung Berufung eingelegt werden.
3. Ausgaben des Vereins3.1. Die Ausgaben des Vereins setzen sich zusammen aus:
Anmerkung: Die vorliegende Finanzrichtlinie wurde durch die Jahreshauptversammlung am 25. Januar 1992 gemäß Satzung beschlossen und tritt am 1. Februar 1992 in Kraft. Eingearbeitete Änderungen: > 1. Änderung, beschlossen durch die ordentliche Jahreshauptversammlung am 30. Januar 1993 > 2. Änderung, beschlossen durch die ordentliche Jahreshauptversammlung am 21. Januar 1995 > 3. Änderung, beschlossen durch die ordentliche Jahreshauptversammlung am 20. Januar 1996 > 4. Änderung, beschlossen durch die ordentliche Jahreshauptversammlung am 18. Januar 1997 > 5. Änderung, beschlossen durch die ordentliche Jahreshauptversammlung am 17. Januar 1998 > 6. Änderung, beschlossen durch die ordentliche Jahreshauptversammlung am 23. Januar 1999 > 7. Änderung, beschlossen durch die ordentliche Jahreshauptversammlung am 20. Januar 2001 |
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